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Wissenswert

Sachverständigenbüro Manfred Zimmermann in Lübben

Rund ums Schadengutachten

  • Wer zahlt das Gutachten?

    Die Kosten für das Gutachten eines neutralen unabhängigen Sachverständigen sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schadenverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen.


    Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Dieses Recht auf ein eigenes Gutachten haben Sie nicht nur bei Schäden durch Fahrzeuge oder Unfallschäden, sondern für alle fremdverursachten Schäden, z.B. auch für Schäden durch Tiere eines privaten Halters, durch Industrie- oder Farbniederschläge, herabfallende Gegenstände usw.


    Wenn Sie bei Ihrem Sachverständigen eine sogenannte „Sicherungs- Abtretungserklärung“ unterzeichnen, führt dies im Ergebnis regelmäßig dazu, dass Sie die Kosten für das Gutachten nicht vorstrecken müssen, da diese meist von der Haftpflichtversicherung des Verursachers direkt an den Sachverständigen bezahlt werden.


    Wichtig: Die Versicherung hat im Haftpflichtschadenfall nicht das Recht, auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verzichten! Nur Sie entscheiden, ob Sie ein Gutachten benötigen!


    Die Versicherung kann sich nur dann weigern, die Kosten für ein unabhängiges Gutachten zu ersetzen, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Instandsetzung unter DM 1000,- bis 1500,- liegen und die Schäden für einen Laien erkennbar gering sind. Bei eindeutigen Bagatellschäden reicht zur Schadendokumentation ein Kostenvoranschlag einer Werkstätte.


    Aber: Handelt es sich um versteckte oder sicherheitsrelevante Schäden, die z.B. erst nach einer Demontage oder Achsvermessung erkennbar werden, muss der Sachverständige zu Wertminderung oder Abzügen Stellung nehmen oder ist bei älteren Fahrzeugen bereits ein Totalschaden zu befürchten, dann liegt kein Bagatellschaden vor. Im Zweifelsfall berät Sie gerne Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt.


    Bei Kaskoschäden bezahlt Ihre Fahrzeugversicherung die Kosten für ein unabhängiges Gutachten meist nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen vorher abgesprochen war. Trotzdem kann sich ein unabhängiges Gutachten auch in diesen Fällen lohnen, da Sie dann sicher gehen, dass die Schäden objektiv und vollständig erfasst werden und nichts „vergessen“ wird. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen der Versicherungssachverständige die Kosten für die Instandsetzung zu gering schätzt.

  • Wer darf sich Sachverständiger nennen?

    In Deutschland gibt keinen gesetzlichen Schutz für die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“. Durch die Rechtsprechung ist jedoch festgelegt, dass sich als Sachverständiger nur bezeichnen darf, wer überdurchschnittliche Kenntnisse auf einem Fachgebiet hat und eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Dies bedeutet, dass als Mindestvoraussetzung eine Ausbildung als Kfz-Meister oder ein Ingenieurabschluss zugrunde gelegt werden muss.


    Seriöse und fachlich kompetente Sachverständige erkennen Sie daran, dass diese nicht nur in einer Prüfung ihre Fachkenntnisse unter Beweis gestellt haben, sondern sich auch einer laufenden Qualitätsüberwachung unterziehen.


    Dies sind insbesondere selbständige Sachverständige, die vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Berlin) anerkannt, öffentlich bestellt und vereidigt oder nach Europa-Norm EN 45013 zertifiziert sind. Nebenberuflichen Sachverständigen, die vielleicht sogar einen Kfz-Reparaturbetrieb führen, fehlt ein wichtiges Kriterium: Die Unabhängigkeit


    Vorsicht: Leider gibt es durch die fehlenden gesetzlichen Regelungen auch einige „Sachverständige“, die nach einer Wochenend-Ausbildung dubioser Institute auf den Markt drängen.

  • Wofür brauch ich eine Unfallanalyse?

    In manchen Fällen lässt sich der Unfallablauf – und damit auch die Schuldfrage – nachträglich nicht mehr eindeutig beurteilen. Hier kann das Gutachten eines Unfallsachverständigen helfen, Licht ins Dunkel zu bringen:


    Der Sachverständige rekonstruiert dann aufgrund von Unfallspuren, Endstellungen und sonstiger Anhaltspunkte Unfallablauf, Geschwindigkeiten und Bewegungsverhalten der Unfallbeteiligten und analysiert, ob der Unfall z.B. durch niedrigere Geschwindigkeit oder anderes Verhalten der Fahrzeuglenker zu vermeiden gewesen wäre.


    Als Grundlage für diese Beurteilung benötigt der Sachverständige eine möglichst genaue Dokumentation aller Unfallspuren und der Situation nach dem Unfall. Dies sollte durch eine einfache Vermessung, die Erstellung einer Handskizze, insbesondere aber durch Fotos von Unfallstelle und Beschädigungen an den Fahrzeugen festgehalten werden. Diese Fotos kann der Sachverständige auswerten und daraus wichtige Details entnehmen.


    Gutachten über Verkehrsunfälle werden heute vermehrt mit Hilfe von EDV-Programmen erstellt. Damit kann der Unfallablauf zeitgerecht dargestellt und sogar mit 3D-Ansichten z.B. aus der Sicht eines Zeugen oder der beteiligten Fahrer verdeutlicht oder der Bewegungsablauf bei Fußgängerunfällen analysiert werden.


    Bei schweren Verkehrsunfällen wird der Unfallsachverständige häufig von Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Spurensicherung direkt an die Unfallstelle gerufen oder später (z.B. zur Beurteilung der Bemerkbarkeit eines Anstoßes nach Unfallflucht) beauftragt, um technische Grundlagen für eine mögliche Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu schaffen.

  • Regulierungen

    Es gelten jeweils die Gesetze des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. 

    Eine Übersicht und Informationen finden Sie beim ADAC.

Checkliste bei Unfall

Notieren Sie...


  • das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adresse von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen) - bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Fotografieren Sie...


nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

Bestehen Sie darauf...


dass ein qualifizierter unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt. Wählen Sie die Tel.-Nr. unseres Büros +49 (0) 3546 - 83 20.


Bestehen Sie auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.


Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.

Beauftragen Sie...


möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt online unter "Suchen & Finden, Rechtsanwälte im BVSK" auswählen.

Fahrzeugzulassung

  • Zulassungshürden

    Hauptuntersuchung fällig

    Dann muss das Zulassungsverfahren bei der Behörde eingeleitet werden – Fahrzeugpapiere werden erst ausgestellt, wenn eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt.


    Betriebserlaubnis erloschen (Fz. war mehr als 18 Monate stillgelegt, „Brief ist erloschen!“)(Wieder-)Zulassungsverfahren nach § 27 Abs. VII StVZO bei der Behörde einleiten. Ein anerkannter Sachverständiger einer Prüforganisation erteilt nach Begutachtung (und nach Beseitigung beanstandeter Mängel) neue Betriebserlaubnis und erstellt neue Zulassungsbescheinigung. Behörde händigt Zulassungsbescheinigung I und II aus.


    Brief/ Zulassungsbescheinigung verschollen Verfahren nach § 25 Abs. 2 StVZO. Behörde stellt neue Zulassungsbescheinigung aus. Voraussetzung u.a.: Einholung der Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist.


    Brief/ Zulassungsbescheinigung wurde für das Fahrzeug noch nie ausgestellt (z.B. im Ausland zugelassen)

    Zulassungsverfahren bei der Behörde einleiten; Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister des KBA einholen, dass Fz. in Deutschland noch nie zugelassen war, bzw. nicht als gestohlen gemeldet ist. Benötigt werden zudem die technischen Daten für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Gegebenenfalls kümmern sich die Prüforganisationen, aber auch die historischen Abteilungen der Fahrzeughersteller sowie Markenclubs (z.T. gegen Kostenpauschale) um die Beschaffung. Ein anerkannter Sachverständiger einer Prüforganisation erteilen nach Begutachtung (und nach Beseitigung beanstandeter Mängel, wozu auch die Nachrüstung von Blink- und Warnblinkanlage sowie Diebstahlsicherung gehören kann) die Betriebserlaubnis. Aushändigung von Zulassungsbescheinigung I und II über die Behörde.

  • Zulassungsverfahren

    Der Idealfall: Sie erwerben ein für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit Saisonkennzeichen, historischem oder regulärem Kennzeichen und gültiger HU-Plakette. Die Zulassung ist so einfach wie bei einem üblichen Gebrauchtfahrzeugkauf: Zur Behörde mitzubringen sind Kraftfahrzeugbrief und -schein (bzw. die Zulassungsbescheinigungen), die bisherigen Kennzeichen, Personalausweis und die Versicherungsbestätigung. Nach Prägung neuer Kennzeichen (nur bei Änderung von Zulassungsbezirk oder Ruhezeitraum der Saison-Zulassung) kann der Oldtimer umgehend in Betrieb genommen werden.


    Selbstredend geht es nicht immer so geradlinig zu, längere Stilllegungszeiten oder nicht komplette Papiere erfordern spezielle Lösungen. Wie diese aussehen können, zeigt die nachfolgende Übersicht.


    Weil der Ablauf in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann, sollte man sich im konkreten Fall direkt bei der örtlichen Zulassungsstelle bzw. dem Straßenverkehrsamt informieren. Inwieweit Änderungen am Fahrzeug für die Erteilung der Betriebserlaubnis nötig sind (was bei einem in Deutschland noch nie zugelassenen Fahrzeug der Fall sein kann), klärt man am besten vorab mit einer technischen Prüfstelle.

  • Neue Zulassungspapiere

    Seit dem 01.10.2005 gibt es neue Zulassungspapiere. Fahrzeugschein und -brief erhalten ein neues Aussehen. Die neuen Fahrzeug-Zulassungsdokumente bestehen – wie auch bislang schon in Deutschland – aus zwei Teilen:


    • Zulassungsbescheinigung, Teil I – sie ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung, Teil II – sie ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief

    Bei jedem Halterwechsel, bei Änderungen der Einträge oder nach vorübergehender Stilllegung werden die neuen Dokumente ausgegeben und die alten Papiere von Amts wegen eingezogen. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird.


    Wechselt ein Fahrzeug den Halter, muss die neue Bescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen „paarig“ sein, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ gibt es nicht. Die EU-weit harmonisierten Fahrzeugdokumente sind fälschungssicherer und durch einheitliche Codes können relevante Fahrzeugdaten auch im Ausland besser kontrolliert werden.


    Die EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern, wie z.B.


    • C.3.1 Name oder Firmenname
    • C.3.2 Vorname
    • E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle

    Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere – in Klammern dargestellte Nummerierungen – kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen, wie z.B.


    • (9) Anzahl der Antriebsachsen
    • (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse

    Bei der Zulassungsbescheinigung Teil II ist gegenüber dem bisherigen Fahrzeugbrief neu, dass statt bisher sechs nur noch zwei Haltereintragungen enthalten sind, so dass ab der dritten Umschreibung eines Fahrzeuges eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden muss. Damit sind nicht mehr die Daten aller früheren Halter eingetragen, sondern aus Gründen des Datenschutzes nur noch zwei Halterdaten sowie die Anzahl sämtlicher Halter, so dass sich feststellen lässt, in wievielter Hand das Fahrzeug ist. Die Angaben über ehemalige Fahrzeughalter sind jedoch zunächst nicht verloren, sondern sieben Jahre nach Löschung des Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert und werden bei Glaubhaftmachung berechtigter Interessen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen gemäß § 39 StVG übermittelt.

  • Tipp vom ADAC-Oldtimerexperten

    Bei einer Ummeldung eines Oldtimers verlieren die bisherigen Fahrzeugbescheinigungen – auch ein lieb gewonnener Pappbrief – ihre Gültigkeit. Damit bei späteren Recherchen die Fahrzeughistorie keine Lücken enthält, sollten Sie in jedem Fall die Herausgabe Ihres alten, entwerteten Briefs fordern.


    Kopieren Sie diesen zusätzlich und führen Sie ihn im Fahrzeug mit, sofern Sie damit die gefahrene Reifengröße als eine zulässige Reifengröße nachweisen können. In den neuen Zulassungsbescheinigungen kann nämlich nur noch eine einzige Reifengröße eingetragen werden.

Kennzeichentypen

  • Rotes 07er-Kennzeichen

    Der Traum des Oldtimer-Sammlers ist ein Wechselkennzeichen für mehrere Fahrzeuge! Allerdings gilt das nur mit deutlichen Einschränkungen: Gestattet ist allein die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen sowie Probe- und Werkstattfahrten. In den meisten Bundesländern ist zudem das Führen eines Einzelfahrten-Nachweises (wie beim roten Händlerkennzeichen) vorgeschrieben. Der Steuersatz beträgt pauschal wie beim H-Kennzeichen jährlich 191 EUR (Pkw und Lkw) bzw. 46 EUR (Zweirad).


    Mit der ab 1. März 2007 in Kraft tretenden geänderten Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ist ein Oldtimer generell als ein Auto definiert, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist. Jüngere Fahrzeuge haben somit ab Inkrafttreten der neuen FZV keine Möglichkeit mehr, von den Vorteilen der Oldtimer-Zulassung zu profitieren. Besonders hart ist diese Entscheidung für großvolumige Youngtimer-Exemplare, die dann mit Steuerbescheiden von 2.000 EUR und mehr rechnen müssen. Bis dahin ausgegebene rote 07-Kennzeichen (egal ob unbefristet oder befristet erteilt) bleiben in Bezug auf die Besitzstandwahrung erhalten.


    Für die Beantragung eines 07er-Kennzeichens benötigt man eine formlose Auflistung aller Fahrzeuge die mit dem 07er-Kennzeichen bewegt werden sollen, einen aktuellen Auszug aus der Flensburger Punktekartei, ein polizeiliches Führungszeugnis und ab Inkrafttreten der neuen FZV auch ein Gutachten für die Einstufung als Oldtimer (wie beim H-Kennzeichen).


    Eine Betriebserlaubnis ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Das Fahrzeug muss lediglich haftpflichtversichert und verkehrssicher sein (in einigen Bundesländern wird das Führen eines Fahrtenbuches verlangt oder eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als Nachweis der Verkehrssicherheit gefordert).


    Die Verwendung von Fahrzeugen mit 07er-Kennzeichen ist grundsätzlich auch international möglich, da die Eintragung der Daten im Fahrzeugschein von der zuständigen amtlichen Behörde (Zulassungsstelle) vorgenommen wird.


    Übrigens: Im Zuge der Einführung dieses Kennzeichens wurden anfangs auch Exemplare mit „06“ ausgegeben. Diese gelten aber natürlich mit dem entsprechenden Fahrzeugscheinheft ebenfalls als „Oldtimer-Kennzeichen“ und nicht als Händler-Kennzeichen.


    07-Kennzeichen künftig erst ab 30 Jahren


    Die neue Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, die auch die steuerbegünstigte Zulassung von Oldtimern mit dem 07-Wechselkennzeichen zur gelegentlichen Nutzung zu bestimmten Anlässen wie Oldtimer-Veranstaltungen und Clubtreffen ermöglicht, wurde am 25. April durch die zuständigen Bundesministerien verabschiedet. Damit wird die 30-Jahres-Grenze für das 07er-Kennzeichen ab dem 1. März 2007 unwiderruflich zur Pflicht. Trotz lautstarker Proteste der gesamten Oldtimerszene hielten Wolfgang Tiefensee, Wolfgang Schäuble und Sigmar Gabriel an der Erhöhung der Altersgrenze auf 30 Jahre als Zulassungsvoraussetzung für ein 07er-Kennzeichen fest - bisher lag diese Grenze bei 20 Jahren. Das bedeutet, dass so genannte Youngtimer-Fahrzeuge unter 30 Jahren nur noch regulär bzw. mit Saisonkennzeichen zugelassen werden können.


    Wer bereits ein rotes 07er Oldtimerkennzeichen besitzt, kann aufatmen. Das Bundesverkehrsministerium teilte mit, dass allen bereits vergebenen 07er Kennzeichen, egal ob unbefristet oder befristet erteilt, ein umfassender Bestandsschutz gewährt wird. Ab dem 1. März 2007 scheidet eine Neuzulassung für Autos unter 30 Jahren definitiv aus.

  • Rotes 06er-Kennzeichen

    Dieses Kennzeichen, das nicht nur auf Oldtimer beschränkt ist, bleibt gewerblichen Nutzern (Händlern, Herstellern, Werkstätten, etc.) vorbehalten. Voraussetzungen für die Erteilung sind ein entsprechender Gewerbeschein, Bedarfsnachweis, Versicherungsnachweis und „Zuverlässigkeit“ des Antragstellers. Mit dem Kennzeichen können dann Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten vorgenommen werden. Das Kennzeichen ist als Wechselkennzeichen nicht fahrzeuggebunden, der Nutzer trägt das Fahrzeug selbst in das Fahrzeugscheinheft ein.


    Das 06er-Kennzeichen wird im Ausland nicht überall akzeptiert, da der hierfür ausgegebene rote Fahrzeugschein nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen entspricht. Abkommen über die Anerkennung des 06er-Kennzeichens gibt es, soweit bekannt, nur mit Österreich und Italien. In anderen Ländern kann die Verwendung problematisch sein.

  • Reguläres Kennzeichen

    Der Steuersatz für Benziner beträgt 25,36 EUR, bei Diesel 37,58 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum. Die Hauptuntersuchung (HU) ist fällig alle 24 Monate und eine Abgasuntersuchung (AU) alle zwölf Monate (AU/ ASU-frei sind Benziner mit Erstzulassung vor 01.07.1969, Diesel vor 01.01.1977). Motorräder werden jährlich mit 1,84 EUR je angefangene 25 ccm Hubraum besteuert. Zu entrichten ist die Steuer im Voraus. Bei Zuteilung von Saisonkennzeichen, deren Betriebszeitraum jeweils auf einen nach vollen Monaten bemessenen, zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres befristet ist, wird die Steuer tageweise berechnet. Zweiräder bis 125 ccm sind steuerbefreit.


    Die übliche Zulassung kommt unter finanziellen Aspekten auch für Oldtimer in Frage: So beträgt die Jahressteuer trotz des hohen regulären Satzes z.B. beim 250 ccm-Hubraum einer Isetta nur 76,08 EUR (3 mal 25,36 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum).


    Beim regulären Kennzeichen lässt sich der Zeitraum der vorübergehenden Stilllegung jedes Jahr individuell gestalten, unverhoffte Schönwetterperioden können noch genutzt werden. Die anteilige Kraftfahrzeugsteuer wird, auf Tage umgerechnet, zurückerstattet.


    Aufpassen: Nach 18 Monaten Stilllegung erlischt der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II; die Wieder-Inbetriebnahme erfordert dann ein „Vollgutachten“ (§21 StVZO). Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassung-Verordnung (ab voraussichtlich März 2007) verlängert sich die Löschfrist auf 7 Jahre. Die Wiederzulassung kann dann innerhalb dieser sieben Jahre mit bestandener Hauptuntersuchung erfolgen.


    Generell werden bei der Wiederzulassung die neuen EU-Zulassungsbescheinigungen ausgehändigt.


    Das bis Oktober 2000 ausgegebene Kennzeichen mit DIN-Schrift (ohne blaues Euro-Signet) ist natürlich ebenfalls weiterhin gültig. Bei Fahrten ins Ausland gibt es mit diesem Kennzeichen grundsätzlich keine Einschränkungen.

  • Kurzzeit-Kennzeichen

    Das Kurzzeit-Kennzeichen mit der Nummer „04“ ist kein spezielles Oldtimer-Kennzeichen, kann aber durchaus praktisch sein. Wenn das Fahrzeug zum Beispiel abgemeldet oder stillgelegt ist, können mit diesem Kennzeichen trotzdem Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten (in die Werkstatt, zum Restaurator etc.) vorgenommen werden.


    Das Kurzzeit-Kennzeichen wird nach Vorlage einer gültigen Versicherungs-Bestätigungskarte von jeder beliebigen Zulassungsstelle erteilt und ist höchstens fünf Tage gültig. Auch das Kurzzeit-Kennzeichen wird im Ausland nicht überall akzeptiert. Abkommen über die Anerkennung des Kurzzeit-Kennzeichens gibt es, soweit bekannt, nur mit Österreich und Italien. In anderen Ländern kann die Verwendung problematisch sein.

  • Historisches Kennzeichen

    Für das Historische H-Kennzeichen nach § 23 Absatz 1c und § 21 c StVZO gelten die Details wie unter „Reguläres Kennzeichen“. Einzige Abweichung: der Steuersatz beträgt pauschal 191 EUR (Pkw und Lkw) bzw. 46 EUR (Zweirad). Am rechten Rand trägt das Kennzeichenschild neben der üblichen Buchstaben-/Ziffernkombination den Großbuchstaben H. Das H ist aber kein Bestandteil der Erkennungsnummer.


    Voraussetzungen für die Erteilung: Das Fahrzeug muss vorwiegend zur „Pflege des Kfz-technischen Kulturgutes“ eingesetzt werden. Das Fahrzeug-Mindestalter beträgt 30 Jahre. Zudem muss beim TÜV (neue Bundesländer Dekra) eine so genannte „Eingangsuntersuchung" mit Gutachten durchgeführt werden. Bei dieser wird festgestellt, ob sich das Fahrzeug weitgehend im Originalzustand befindet. Störend wären hier etwa typunpassende Details, wie ein fremder Motor oder z. B. ein Wohnmobil-Ausbau eines ehemaligen Feuerwehr-Mannschaftswagens. Auch ein schlechter Erhaltungszustand kann die Erteilung verhindern.


    Anders als beim roten Oldtimer-Wechselkennzeichen (07) gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Verwendung. Eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeuges ist allerdings nicht gestattet.


    Auch bei Verwendung des H-Kennzeichens sind keine Einschränkungen für Fahrten ins Ausland bekannt. Eine Kombination von H-Zulassung und Saisonkennzeichen ist im übrigen nicht möglich.

Unfallreparatur

Die Instandsetzung Ihres Unfallschadens sollten Sie in Ihrer Fachwerkstätte durchführen lassen - fachgerecht und nach den Richtlinien des Herstellers. So sichern Sie nicht nur den Wert Ihres Fahrzeuges, sondern auch die Langzeitgarantie des Herstellers, z.B. gegen Durchrostungsschäden.

Auch die Crash-Sicherheit hängt entscheidend von einer fachgerechten Instandsetzung ab. Eine unabhängige Studie beweist:

Eine unsachgemäße Billigreparatur erhöht das Kosten- und Verletzungsrisiko bei einem weiteren Unfall!


Die Rechnung der Werkstätte ist zusammen mit dem Gutachten ein Nachweis für einwandfreie und vollständige Wiederherstellung - ein entscheidender Vorteil beim späteren Verkauf Ihres Fahrzeuges!

Ihr Fachbetrieb garantiert für seine Arbeit.

  • Was ist eine fachgerechte Unfallreparatur?

    Moderne PKW-Karosserien sind komplexe Gebilde: Unterschiedliche Blechstärken, unterschiedliche Materialien (hochfeste Stähle im tragenden Bereich), örtlich mehrfache Verstärkungsbleche in tragenden Zonen und neue Fertigungsmethoden erfordern nicht nur hohes Können und hochwertige Ausstattung, sondern auch ständige Fortbildung der Mitarbeiter eines Reparaturbetriebes.


    Insbesondere eine Instandsetzung in tragenden Zonen und an geschweißten Karosserieteilen muss unter Berücksichtigung neuester Reparaturleitfäden erfolgen, um Stabilität und Crashsicherheit der Karosserie zu erhalten.


    Obwohl die Hersteller dazu übergehen, Außenteile in anstoßgefährdeten Zonen wie Front- und Heck zu verschrauben, ist eine Instandsetzung in einem qualifizierten Fachbetrieb wichtiger als je zuvor.


    Eine Instandsetzung und Überprüfung von Datenbus-Systemen und Sicherheits- Elektronik wie ABS, ESB oder Airbag-Systemen ist ohne entsprechende Ausstattung mit Diagnosegeräte nicht mehr möglich.


    Achten Sie daher bei der Auswahl des Reparaturbetriebes auf Ausstattung und Qualifikation.

  • Gewährleistung

    Die normale Gewährleistung für Arbeiten eines Kfz-Fachbetriebes beträgt heute zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. In dieser Zeit haftet der Reparaturbetrieb für Ausführungsmängel an Karosserie und Lackierung sowie für während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel als Folge der Unfallreparatur. Dies gilt natürlich auch für Folgeschäden (z.B. Unterrostungen, Lackschäden), die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten.


    Viele Fahrzeughersteller bieten heute eine Langzeitgarantie gegen Durchrostungs­schäden an der Karosserie. Diese Garantieerklärungen sind jedoch gebunden an Bedingungen: Neben der regelmäßigen Wartung ist Voraussetzung eine Unfallinstandsetzung nach Herstellerrichtlinien.


    Nur wenn bei der Instandsetzung nach den Anweisungen des Herstellers gearbeitet wird, kann man sich später auf die Langzeit-Durchrostungsgarantie berufen.

  • Ausstattung eines Fachbetriebes

    Voraussetzung für eine fachgerechte Unfallreparatur ist eine hochwertige Ausstattung auf modernstem Stand.


    Schweißverbindungen werden nach den Vorgaben vieler Hersteller – falls möglich – im Widerstands-Punktschweißverfahren (Punktschweißzange) und nicht mehr mit dem Schutzgasschweißgerät durchgeführt.


    Selbstverständlich ist bei Instandsetzung an tragenden Teilen der Karosserie der Einsatz einer Rahmenrichtbank unverzichtbar.


    Für die Instandsetzung von Aluminiumteilen sollte ein getrennter Arbeitsplatz mit eigenem Werkzeug vorhanden sein. Eine gemischte Verwendung von Werkzeugen ist infolge der Korrosionsgefahr zu vermeiden.


    Für die Instandsetzung von kleineren Beschädigungen stehen neue Werkzeuge und Reparaturtechniken zur Verfügung.

  • Airbag und Sicherheitselektronik

    Der Elektronikanteil im Kraftfahrzeug nimmt in den letzten Jahren stetig zu. Immer neue Elektroniksysteme machen das Autofahren sicherer.


    Die Instandsetzung dieser Systeme erfordert eine entsprechende Ausbildung und die nötigen Test- und Diagnosegeräte.


    Nach einer unfallbedingten Auslösung von Airbag- oder Gurtstraffer-Systemen sind nicht nur der Airbag selbst, sondern in den meisten Fällen auch das Steuergerät und Zuleitungen sowie diverse andere Teile zu erneuern, um bei einem zweiten Unfall für die Insassen wieder volle Sicherheit zu gewährleisten.


    Dabei reicht es nicht aus, einfach die beschädigten Teile zu erneuern. Es ist auch eine Aktivierung des Systems auf elektronischem Weg mittels der entsprechenden Diagnosesysteme erforderlich.


    Auch zur Überprüfung von Systemen wie ABS oder ESP, die Fahrstabilität auch in kritischen Situationen ermöglichen, ist neben den entsprechenden Prüfgeräten auch viel Detailwissen des Servicetechnikers erforderlich.

  • Knick im Rahmen - richten oder erneuern?

    Durch eine Diplomarbeit in einem unabhängigen Sachverständigenbüro wurde die Diskussion um die Crashsicherheit gestauchter Rahmenteile neu angestoßen. In dieser Arbeit wurde bewiesen, dass Rahmenteile, die unfallbedingt Knicke und Stauchfalten aufweisen und anschließend wieder durch Rückformen und Ausrichten instand gesetzt werden, bei einem zweiten Unfall nicht mehr die gleiche Sicherheit bieten.


    Außerdem kann sich bei erneutem Crash der Aufwand für die Unfallinstandsetzung wesentlich vergrößern. Daraufhin erstellte Studien bei Fahrzeugherstellern und dem Allianzzentrum für Technik, Ismaning, ergaben, dass zu einer fachgerechten Unfallinstandsetzung nach Knickbildung an tragenden Teilen diese unbedingt zu erneuern sind, um auch bei einem zweiten Crash vergleichbare Sicherheit zu bieten.


    Bestehen Sie daher bei der Instandsetzung Ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs darauf, dass tragende Teile mit ausgeprägter Knick- und Faltenbildung auch tatsächlich erneuert werden, selbst wenn die Instandsetzung durch Ausrichten auf den ersten Blick kostengünstiger erscheint.


    Nur bei einer Instandsetzung nach Herstellervorgaben ist die Karosserie vergleichbar sicher wie ein unrepariertes Fahrzeug. Das Richten von tragenden Teilen eines Motorrades sollte sich auf Stahlrahmen beschränken. Hierzu sollte unbedingt ein autorisierter Fachbetrieb beauftragt werden.


    Richten von Aluminiumrahmen und sonstigen Aluminiumteilen ist von den Herstellern generell nicht freigegeben. Hier besteht erhebliche Gefahr von Rissbildung und in der Folge möglicherweise schwere Verkehrsunfälle.

  • Achsvermessung und Fahrverhalten

    Das Fahrverhalten eines Fahrzeuges – ob PKW, Nutzfahrzeug oder Motorrad – hängt wesentlich davon ab, dass die Fahrwerksgeometrie stimmt.


    Werden unfallbedingt Achs- oder Lenkungsteile verformt, so ist aus Sicherheits- gründen auch das Lenkgetriebe zu erneuern oder im Herstellerwerk auf Rissbildung zu prüfen.


    Verformte Achsteile dürfen nicht gerichtet werden, sondern sind zu erneuern. Nach Instandsetzung tragender Teile der Karosserie und Erneuerung von beschädigten Achsteilen ist eine Vermessung nicht nur von Sturz und Spur, sondern von weiteren, wichtigen Fahrwerksdaten, wie Nachlauf- und Spurdifferenzwinkel an der Vorderachse notwendig.


    Nur wenn alle Fahrwerksdaten im Rahmen der Herstellervorgaben liegen, ist ein einwandfreies Fahrverhalten gewährleistet. Nur in diesem Fall kann auch davon ausgegangen werden, dass z. B. erhöhter Verschleiß der Reifen oder einseitiges Ziehen der Lenkung nach der Unfallinstandsetzung vermieden wird.


    Gerade bei Fahrwerksinstandsetzung sollte nicht am falschen Ende gespart werden!

  • Ausbeulen ohne Lackieren

    Für die Instandsetzung von kleineren, weichen Eindellungen ohne Lackbeschädigung stehen heute neue Reparaturmethoden zur Verfügung, die eine kostengünstige Instandsetzung ohne Reparaturlackierung ermöglichen.


    Typische „Hageldellen“ oder ähnliche Eindellungen können in vielen Fällen z. B. mit der Hebel- und Drücktechnik durch ausdrücken von der Innenseite her zurückgeformt werden, ohne dass - bei fachgerechter Ausführung - Lackschäden entstehen. Diese Instandsetzung eignet sich auch für die Beseitigung von „Parkdellen“ und ähnlichen, geringen Beschädigungen.


    Selbst bei kleineren Lackschäden – die nicht bis aufs Blech durchgehen – kann eine derartige Delle zumindest soweit beseitigt werden, dass Sie nicht mehr auf den ersten Blick auffällt. Diese Instandsetzung bietet sich bei älteren Fahrzeugen an, bei denen eine Reparaturlackierung wegen geringer Beschädigungen an der Außenseite nicht wirtschaftlich erscheint.

  • Reparatur mit Gebrauchtteilen

    Gerade bei älteren Fahrzeugen ist eine Instandsetzung mit Neuteilen manchmal nicht mehr wirtschaftlich durchführbar. Hier kann Ihr Reparaturbetrieb möglicherweise aber eine kostengünstige Instandsetzung mit Hilfe von Gebrauchtteilen anbieten.


    Nach neuester, höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Instandsetzung bei Haftpflichtschäden (fremdverursacht) noch vertretbar sein, wenn die Instandsetzungskosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall liegen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Kostengrenze nur durch Einsatz von Gebrauchtteilen eingehalten werden kann.


    Wenn Sie Ihr Fahrzeug instandsetzen möchten, obwohl die Kosten für die Reparatur bereits mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, sprechen Sie am besten mit Ihrem Reparaturbetrieb und Ihrem Kfz-Sachverständigen.


    Nicht verwendet werden sollten als Gebrauchtteile sicherheitsrelevante Teile wie Fahrwerk-, Bremsen- und Lenkungsteile sowie Komponenten der Sicherheits­elektronik wie Airbags, Steuergeräte, ABS-Aggregate usw.

  • Unfallreparatur von Leasingfahrzeugen

    Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber Eigentümer. Dieser muss nach einem Unfall informiert werden. Nach den meisten Leasingverträgen ist eine Unfallinstandsetzung nach Herstellerrichtlinien fachgerecht und vollständig auszuführen. Verstößt der Leasingnehmer gegen diese vertraglichen Pflichten, dann kann der Vertrag sofort gekündigt werden. Dies kann erhebliche, finanzielle Nachteile bis hin zur Übernahme (und Bezahlung) des Fahrzeuges zur Folge haben!


    Daher gilt auch und besonders bei Leasingfahrzeugen: Reparatur nur in einem Kfz-Fachbetrieb und nach den Vorgaben des Herstellers!


    Die Wertminderung gehört in diesem Fall übrigens dem Fahrzeugbesitzer, d.h. dem Leasinggeber.

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